Pressemitteilung 2006

Bienenschutz beachten

Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf blühende Pflanzen ausgebracht werden. Wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen betont, gilt dies auch für Hobbygärtner. Die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel schützt Honigbienen und deren wildlebende Verwandte. Nach dieser Verordnung dürfen Pflanzenschutzmittel, die für Bienen gefährlich sind, nicht an Pflanzen angewendet werden, die blühen oder sichtbar von Bienen überflogen werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel müssen deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet sein.

Das Verbot der Anwendung gilt nicht nur für blühende Pflanzen, die den Bienen Nektar liefern, sondern auch für nichtblühende Pflanzen, auf deren Oberfläche Honigtau klebt. Das ist eine zuckerhaltige Ausscheidung der Blattläuse, die Bienen anlockt. Dies trifft ohne Unterschied für alle Nutz- und Wildpflanzen zu. Der Schutz der Bienen wird nur dann gewährleistet, wenn bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an nichtblühenden und nicht von Bienen angeflogenen Pflanzen so angewendet werden, dass auch benachbarte Pflanzen mit Blüten oder Honigtau durch Abtropfen oder Abtreiben des bienengefährdenden Pflanzenschutzmittels nicht mit getroffen werden. Daher ist in nichtblühenden Kulturpflanzenbeständen auch auf blühende Wildpflanzen, wie zum Beispiel Löwenzahn in Obstanlagen, zu achten, die nicht behandelt werden dürfen.

Hobbygärtner, die sichergehen wollen, sollten nur solche Pflanzenschutzmittel einsetzen, die nicht als bienengefährlich gekennzeichnet sind. Nur mit diesen Mitteln dürfen auch Pflanzen behandelt werden, die mit Honigtau abscheidenden Insekten befallen sind.

Im Zweifelsfall geben die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder der Pflanzenschutzdienst gern Auskunft, Tel.: 02 28 / 43 40, Fax: 0228 / 4 34 21 02, E-Mail: pflanzenschutzdienst(at)lwk.nrw.de.

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2006