Satzung Apis e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Apis e.V
Verein zur Förderung der Bienenkunde
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist, in Anlehnung an die Aufgaben der Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Münster
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde,
- die Förderung des Tierschutzes für Honigbienen und verwandte Arten,
- dieBekämpfung von Krankheiten im Bereich Honigbienen und verwandten Arten
- die Förderung von fremden Forschungsvorhaben im Bereich der Bienenkunde, die sich nicht auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken und sich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit ohne Forschungsbezug darstellen.
Die Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden: - Anlage, Pflege und Unterhaltung von bienenkundlichen Einrichtungen (z.B. Lehrbeuten, Schaukästen, Wildbienennisthilfen, Lehrbienenstände und Lehrdesinfektionsanlagen zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten, Beschaffung moderner Präsentationstechnologie für Schulungen und Ausstellungen, Beschaffung von Literatur über Imkerei und Bienenkunde).
- Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren mit dem Ziel, die Volks- und Imkerbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde und den Tier- und Umweltschutz im Bereich Honigbienen und verwandten Arten zu fördern.
- Durchführung von Zuchtprojekten (z.B. Varroatoleranz, Körung, Leistungsprüfung).
- Vergabe von Forschungsaufträgen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen, der hierüber entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit 3-Monatsfrist zum Jahresschluss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss,
b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
c) durch Ausschluss, beschlossen durch Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
d) wenn ein Mitglied wiederholt seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils zwei Jahren scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen: der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Nach zwei Jahren scheiden der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in aus und sind dann neu zu wählen.
In dieser zweijährigen Regel sind die Ergänzungswahlen von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
- Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden und regelt die Vergabe der Vorhaben und Mittel. Bei umfangreichen Aufgaben führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei.
Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Deutschen Bienen Journal, dem Mitteilungsblatt des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Entscheidung über die Vergabe der Mittel bei umfangreichen Ausgaben,
f) die Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins,
g) die Durchführung wissenschaftlicher oder bienenkundlicher Veranstaltungen,
h) die Pflege der Zusammenarbeit zwischen Förderverein und der Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
§ 12
Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Die Beiratsmitglieder werden in der Regel für eine Dauer von vier Jahren benannt.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung von Aktionen und der Vergabe der Finanzmittel. Er hat darüber hinaus keine Befugnisse.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und sollte so zusammengesetzt sein, dass alle Interessengruppen und Bereiche der Bienenkunde vertreten sind:
a) Imkerverbände aus Nordrhein-Westfalen
b) Imkerschaft
c) Veterinärwesen
d) Forschungseinrichtungen
e) Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
§ 13
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Ehrungen
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrungen vornehmen.
§ 16
Ansprüche an den Verein
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Satzungszwecke gemäß § 2 dieser Satzung fließt vorhandenes Vermögen der Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Münster zu mit der Bestimmung, es ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 17
Satzungsänderung und Auflösung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.
Münster, den 11. September 2011
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Alfons Pohlmann |
Die vorliegende Satzungsänderung wurde am 07. Oktober 2011 beim Amtsgericht Münster in das Vereinsregister (VR 3966) eingetragen.